1. CHARTERPREIS
Der Charterpreis umfasst die Nutzung des komplett ausgestatteten Bootes, dessen Versicherung über dem Wert der vertraglichen Kaution und die persönliche Versicherung der Besatzung. Der Preis enthält nicht die Kosten für Treibstoff und sonstige Unterhaltungskosten, Vergütung für die Besatzung des Charterers und sonstige Dienstleistungen sowie Marina- und Anlegegebühren während der Charterdauer.
2. BEZAHLUNG
Zahlungsmodalitäten:
- 30% des Charterpreises nach Vertragsbestätigung
- 70% des Charterpreises – am 1. Vermietungstag
3. VERPFLICHTUNGEN DES CHERTERERS
Der Charterer verpflichtet sich, auf dem Gebiet der kroatischen Territorialgewässer zur See zu fahren. Angaben über den Bootseigner werden ihm vor dem Charterzeitraum, zusammen mit allen anderen unentbehrlichen Informationen zur Übernahme des Bootes zugestellt. Er verpflichtet sich des weiteren, das Boot weder einer anderen Person zu vermieten noch zu leihen, mit dem Boot nicht an Wettbewerben teilzunehmen, es nicht für irgendwelche wirtschaftlichen Zwecke zu verwenden wie professionelles Fischen, Segelschule u.ä., sowie es nur bei sicheren Wetterverhältnissen zu nutzen.
Der Charterer verpflichtet sich, Zoll- und andere Vorschriften und Regeln zu beachten und bei Führung des Bootes und Nutzung von Inventar und Ausstattung sorgfältig umzugehen. Falls das Boot ohne Skipper gemietet wird, muss der Charterer einen gültigen Bootsführerschein besitzen, ansonsten überlässt er die Führung des Bootes einem Besatzungsmitglied, das über einen Bootsführerschein verfügt.
Der Charterer ist verantwortlich für alle Übertretungen des Seerechts und sonstiger Vorschriften, auch nach Ablauf der Charterfrist.
4. BOOTSDOKUMENTE
Das Boot wird mit allen gültigen Dokumenten, die zur Vermietung nötig sind, übergeben. Der Charterer ist verpflichtet, diese Dokumente während der Charterdauer aufzubewahren.
5. BOOTSÜBERNAHME
Der Vercharterer ist verpflichtet, das Boot sauber und ordentlich, ausfahrbereit sowie komplett ausgerüstet und mit gefüllten Wasser- und Treibstofftanks, dem Charterer zu übergeben. Das Boot bleibt während der gesamten Charterdauer Eigentum des Bootseigners. Vor Unterzeichnung dieses Vertrags ist der Charterer verpflichtet, den Allgemeinzustand des Bootes zu überprüfen und festzustellen, ob die Liste der Ausrüstung und des Inventars mit dem tatsächlichen Stand übereinstimmt. Für alleSchhäden und Mängel am Boot, die nicht bei der Übernahme festgestellt werden, hat der Charterer nicht das Recht, eine Minderung des Charterpreises zu verlangen.
6. KAUTION
Vor Übernahme des Bootes entrichtet der Charterer dem Vercharterer eine obligatorische Kaution in Bar 500€ über den in diesem Vertrag vereinbarten Betrag. Diese Kaution wird dem Charterer vollständig zurück erstattet, sofern er das Boot zum vertraglichen Zeitpunkt ordentlich und unbeschädigt mit gefülltem Treibstofftank zurück gibt. Falls das Boot mit einem Steuermann des Vercharterers gemietet wurde, ist der Charterer ebenfalls verpflichtet, eine Kaution zu hinterlegen, die nicht die Kosten, die durch Unvorsichtigkeit des Steuermanns und unsachgemäße Bedienung von Boot oder Ausrüstung entstehen, deckt.
7. VERLÄNGERUNG DER CHARTERDAUER
Falls der Charterer die Charterdauer verlängern möchte, muss er in den vereinbarten letzten Hafen kommen, rechtzeitig mit dem Vercharterer Kontakt aufnehmen und dessen schriftliches Einverständnis für die neue Frist und den Ort der Bootsrückgabe ersuchen.
8. RÜCKTRITT
Wenn der Charterer und seine Besatzung aus irgendeinem Grund vom Bootsverleih nach Übernahme des Bootes zurück treten, behält der Vercharterer den Gesamtbetrag des Charterpreises und stellt dem Charterer alle Kosten in Rechnung, die durch den Rücktritt entstehen können. Falls der Charterer innerhalb vier Wochen vor Beginn der Charterfrist zurück tritt, behält der Vercharterer 30% des Charterpreises.
9. SCHÄDEN
Der Charterer muss den Vercharterer unverzüglich über alle Schäden, ungeachtet ihrer Ursachen, informieren. Dieser gibt dem Charterer Anweisungen über die erforderlichen Reparaturarbeiten und/oder Austausch von Ausrüstung. Unbefugte Reparaturen und Austausch von Ersatzteilen gehen auf Kosten des Charterers.
10. HAFTUNG DES VERCHARTERERS
Wenn der Chatrerer aus irgendeinem Grund, der nicht in seiner Verantwortung liegt, das Boot nicht nutzen kann, kann er finanzielle Rückerstattung für die ausgefallenen Tage einfordern. Der Vercharterer wird sich dann bemühen, für den gleichen Charterpreis ein Ersatzboot der gleichen oder besseren Qualität sicher zu stellen.
11. RÜCKGABE DES BOOTES
Der Charterer verpflichtet sich, das Boot sauber und unbeschädigt mit vollem Tank am vereinbarten Ort und Datum dem Vercharterer zu übergeben. Falls er das Boot nicht zur vereinbarten Zeit im Rückgabehafen übergeben kann, erklärt er sich bereit, den dreifachen Tagespreis für jeden angebrochenen verspäteten Tag und mögliche Folgekosten für den Vercharterer an diesen zu entrichten. Eine Verspätung kann im Falle von höherer Gewalt nur dann gerechtfertigt werden, wenn der Vercharterer davon unverzüglich unterrichtet wird. Kosten für Verlust oder Beschädigung von Bootsteilen oder Ausrüstung, hervorgerufen durch Fahrlässigkeit und unsachgemäße Handhabung seitens des Charterers oder seiner Besatzung, gehen auf dessen Kosten. Der Vercharterer zieht diesen Betrag von der hinterlegten Kaution ab. Falls das Boot unordentlich und unsauber zurück gegeben wird, berechnet der Vercharterer eine spezielle Reinigung in Höhe von Euro 30.- von der Kaution. Wenn der Tank bei der Rückgabe nicht gefüllt ist, erhebt der Vercharterer ebenfalls eine entsprechende Gebühr. Das Boot soll jeweils spätestens bis 19.00 Uhr zurück gegeben werden, jede Stunde Verspätung wird mit Euro 30.- berechnet.
12. VERSICHERUNG
Boot, Ausrüstung und Besatzung sind gegen alle Fälle von Schäden und Verlusten über der Franchise, die abhängig vom Typ des gemieteten Bootes ist, versichert. Boot und Besatzung sind versichert gegen Schäden, die von Dritten verursacht werden. Alle Schäden und/oder Verluste, die durch die Versicherung gedeckt sind, müssen dem Vertreter des Vercharterers sofort nach Auftreten gemeldet werden.
13. HAFTUNG DES CHARTERERS
Für Handlungen und/oder Fahrlässigkeiten des Charterers, für die der Vercharterer Dritten gegenüber haftet und die nicht durch die Versicherung gedeckt sind, verpflichtet sich der Charterer, alle materiellen Schäden und rechtlichen Kosten, die als Folge dieser Handlungen und/oder Fahrlässigkeit entstehen können, dem Vercharterer zu bezahlen. Der Charterer trägt vor allem die Verantwortung für den Fall, dass das Boot wegen gesetzlich verbotener Aktivitäten beschlagnahmt wird. Im Fall von Havarien und/oder Unglücksfällen ist der Charterer verpflichtet, den Hergang des Ereignisses aufzuzeichnen oder eine schriftliche Bestätigung des Hafenkapitäns, eines Arztes oder anderer befugter Personen zu ersuchen. Er ist außerdem verpflichtet, den Vercharterer unverzüglich über solche Ereignisse zu unterrichten. Im Falle vom Verlust des Bootes, bei der Unmöglichkeit zur See zu fahren, bei Beschlagnahmung des Bootes oder Verbot der Seefahrt seitens einer bevollmächtigten oder anderen Person, verpflichtet sich der Charterer, darüber zuständige Personen und den Vercharterer zu informieren. Er ist verpflichtet, jeden Tag den Ölstand im Motor zu überprüfen. Für Schäden und Verluste, die durch Ölmangel im Motor entstehen, wird der Charterer verantwortlich gemacht. Beschädigungen der Unterwasserteile des Bootes, die durch Unvorsichtigkeit und unsachgemäße Bedienung des Bootsmieters entstanden sind, werden begutachtet und auf seine Kosten repariert.
14. VERMÖGENSVERLUST
Der Vercharterer haftet nicht für Verluste und/oder Schäden am Eigentum des Charterers oder Dritten, das auf dem Boot untergebracht und aufbewahrt ist. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags verzichtet der Charterer auf alle Schadensersatzansprüche wegen solcher Verluste und/oder Beschädigungen seitens des Vercharters.